Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 (9) EStG
Seit 1.1.2009 sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung in Höhe von maximal € 2.300,- pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 (9) EStG ohne Selbstbehalt absetzbar.
Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gemäß § 3 (1) Z 13 lit. b EStG
Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind seit der Steuerreform 2009 bis zu einem Betrag von € 500,- pro Kind lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei.
